Investitionen
in Wertpapiere und Derivate sind mit Risiken verbunden und können neben
den Erträgen auch zu erheblichen Verlusten des eingesetzten Kapitals
führen. Sogar über den Totalverlust hinaus, kann noch Nachschusspflicht
bestehen. Wenn das Wertpapier in einer anderen Währung als Euro erworben
wird, können zusätzlich noch Wechselkursrisiken für den Anleger
entstehen.
Die
von mir im Blog geposteten Handelsideen, stellen keine Anlageberatung
oder Handelsempfehlung dar, sondern sind nur meine persönliche Meinung.
Das gilt ebenso für die Beiträge von Dritten im Kommentarfeld.
Ich
möchten daher darauf verweisen, vor dem Kauf von Wertpapieren mit ihrer
Bank oder Ihrem Finanzberater zu sprechen. Die Inhalte wurden
sorgfältig nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Eine Gewähr für die
Richtigkeit der Informationen, als auch für die Vollständigkeit der
hier gemachten Angaben kann ich jedoch nicht übernehmen.
Video: Im Jahr 2014 schuf der Europäische Gerichtshof (EuGH) schließlich Klarheit (AZ: C-348/13). Er entschied: Das bloße Einbinden von YouTube-Videos stellt keine Urheberrechtsverletzung dar. „Das gilt aber nur dann, wenn man nicht selbst ein Vervielfältigungsstück des urheberrechtlich geschützten Werks herstellt oder andere urheberrechtliche Nutzungshandlungen vornimmt“, sagt Rechtsanwalt Dr. Ansgar Koreng, der Mitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV) ist.
Dabei gelten vor allem zwei Bedingungen:
- Es dürfen keine „neuen“ Zuschauer erreicht werden, die das Video nicht ohnehin schon auf YouTube hätten sehen können. Man darf also beispielsweise ein „privat“ eingestelltes Video nicht einfach neu einstellen und für alle YouTube-Nutzer zugänglich machen.
- Es darf keine neue Technik verwendet werden.
Beide Bedingungen sind ist beim gewöhnlichen Einbinden eines öffentlichen YouTube-Videos erfüllt.